Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?

Wann eine Kündigung missbräuchlich ist, ist nicht abschliessend gesetzlich geregelt. Das schweizerische Obligationenrecht benennt acht missbräuchliche Kündigungsgründe. Weitere Missbrauchstatbestände sind von der Rechtsprechung anerkannt worden. Eine Kündigung ist etwa aus folgenden Gründen missbräuchlich:

  1. Diskriminierungskündigung: Eine Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft ist missbräuchlich, es sei denn die Eigenschaft steht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich. Weiteren Schutz gegen Diskriminierungen bietet das Gleichstellungsgesetz (Näheres dazu hier «Pflichten des Arbeitgebers unter dem Gleichstellungsgesetz»).
  2. Ausübung verfassungsmässiger Rechte: Missbräuchlich ist es, eine Kündigung wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, etwa einer politischen Meinungsäusserung, auszusprechen, wenn diese nicht eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.
  3. Verhinderung der Entstehung von Ansprüchen: Wird eine Kündigung ausgesprochen, um zu verhindern, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, etwa ein Anspruch auf Gratifikation zum Jahresende, so ist die Kündigung ebenfalls missbräuchlich.
  4. Rachekündigung: Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil die gekündigte Person nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, ist missbräuchlich. Dies unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen.
  5. Kündigung wegen Dienstleistung und Pflichterfüllung: Erfüllt die gekündigte Person eine nicht freiwillig übernommene Pflicht oder leistet sie schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst und wird aus diesem Grund gekündigt, so ist die Kündigung missbräuchlich.
  6. Gewerkschaftskündigung: Entlässt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen der (Nicht‑)Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit, so ist die Kündigung missbräuchlich.
  7. Arbeitnehmervertreter: Die Kündigung eines gewählten Arbeitnehmervertreters ist missbräuchlich, es sei denn der Arbeitgeber kann einen anderen Kündigungsgrund beweisen.
  8. Massenentlassung ohne Konsultation: Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ist missbräuchlich, wenn sie ohne Konsultation der Arbeitnehmer(vertretung) erfolgte.

Was kann im Fall einer missbräuchlichen Kündigung erreicht werden?

Eine missbräuchliche Kündigung ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis. Die missbräuchlich gekündigte Person hat jedoch einen Entschädigungsanspruch. Dieser wird vom Gericht festgesetzt und kann bis zu sechs Monatslöhne betragen.

Welche Fristen sind zu beachten, wenn gegen eine missbräuchliche Kündigung vorgegangen werden soll?

Um eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu verlangen, muss die gekündigte Person bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben sowie innert 180 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage bei Gericht einreichen.

Fragen?

Sehen Sie sich Entschädigungsansprüchen ausgesetzt? Oder möchten Sie eine Kündigung aussprechen und erfahren, ob dies möglich ist, ohne sich dem Vorwurf einer missbräuchlichen Kündigung auszusetzen? Zögern Sie nicht, auf unser Arbeitsrechtsteam zuzugehen. Wir helfen Ihnen gerne!