Diskriminierungsverbot

Das Gleichstellungsgesetz verbietet dem Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung einer Person aufgrund ihres Geschlechts. Eine Diskriminierung kann direkt, d.h. ausdrücklich auf dem Geschlecht oder einem geschlechtsspezifischen Kriterium beruhen, oder indirekt sein, indem eine nicht geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung zur Benachteiligung eines Geschlechts führt. Die häufigste Ungleichbehandlung ist ungleicher Lohn. Es gibt jedoch weitere Erscheinungsformen, etwa bei der Anstellung, der Aufgabenzuteilung, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Aus- und Weiterbildung, der Beförderung oder der Kündigung. Gestattet sind Ungleichbehandlungen, wenn sie durch einen objektiven Grund gerechtfertigt sind.

Massnahmen gegen sexuelle Belästigung

Arbeitgeber müssen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass es in ihren Unternehmen zu sexuellen Belästigungen kommt. Im Falle sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz stehen der betroffenen Person unter dem Gleichstellungsgesetz Rechtsbehelfe gegen den Arbeitgeber – und nicht, wie vielleicht zu erwarten – gegen die Person zu, von der die Belästigung ausgeht.

Rechtsbehelfe der Arbeitnehmenden

Ist ein Arbeitnehmender von einer Diskriminierung betroffen, kann er mittels Klage eine drohende Diskriminierung verbieten lassen oder eine bestehende Diskriminierung beseitigen bzw. feststellen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Klage auf Nachzahlung des geschuldeten Lohns der vergangenen fünf Jahre. Schliesslich kann er Schadenersatz und Genugtuung verlangen.

Bei einer diskriminierenden Ablehnung der Anstellung bzw. Kündigung oder einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, der betroffenen Person eine Entschädigung zu leisten, die nach der Art und Schwere der Diskriminierung festgesetzt wird. Eine Absicht des Arbeitgebers oder ein Schaden wird nicht vorausgesetzt.

Hat sich ein Arbeitnehmender gegen eine Diskriminierung zur Wehr gesetzt, geniesst er Kündigungsschutz. Im Falle einer Rachekündigung ist diese anfechtbar und der Arbeitnehmende hat die Wahl zwischen der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und einer Entschädigung.

Verfahren und Kosten

Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden zunächst durch die spezialisierte kantonale Schlichtungsbehörde und anschliessend vom örtlich zuständigen Gericht behandelt. Das Verfahren ist kostenlos, es fallen einzig die Anwaltskosten an. Unterliegt eine Partei, hat sie zudem die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

Fragen?

Ist in ihrem Unternehmen ein konkreter Diskriminierungsfall aufgetreten oder haben sie ergänzende Fragen zu präventiven Massnahmen? Kontaktieren sie unser Arbeitsrechts-Team, wir helfen ihnen gerne weiter.