Schutz von Mutter und Kind

Arbeitgeber sind verpflichtet, schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen so zu beschäftigen, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Kinder nicht beeinträchtigt wird. Dies beinhaltet unter anderem folgende Vorgaben für die Arbeitsumgebung:

  • Raumtemperatur von min. 15°C und max. 28°C;
  • Zutrittsverbot zu sauerstoffreduzierten Arbeitsumgebungen;
  • Beachtung der Maximalwerte für Schalldruckpegel;
  • Beschränkung des zumutbaren Lastgewichts ab dem 6. Schwangerschaftsmonat auf 5 kg.

Schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen muss vom Arbeitgeber zudem ein separater, sauberer, möglichst ruhiger Raum mit guten klimatischen Bedingungen und einer bequemen Liege zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl der Ruheräume eines Betriebes hat situationsgerecht zu sein. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Betriebe zusammenschliessen und zusammen über einen oder mehrere Ruheräume verfügen.

Fernbleiben von der Arbeit

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden und haben das Recht, ihren Arbeitsplatz jederzeit nach Vorankündigung zu verlassen. Bleibt eine schwangere Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft der Arbeit fern und sind die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so hat der Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit den Lohn gemäss der anwendbaren kantonalen Skala zu entrichten.

Angemessene Arbeitszeiten und Ruhezeiten

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten. Arbeitgeber müssen schwangeren Arbeitnehmerinnen, die vertraglich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr arbeiten, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr anbieten. Kann keine gleichwertige Arbeit angeboten werden, können die Arbeitnehmerinnen die Arbeit verweigern und haben Anspruch auf 80% ihres regulären Gehalts einschliesslich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Naturallohn. Dieses Recht gilt auch für Mütter, die zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft arbeiten wollen. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft nicht mehr zwischen 20.00 und 6.00 Uhr arbeiten.

Bei hauptsächlich stehend zu verrichtenden Tätigkeit gibt es zudem folgende Vorgaben zu den Ruhezeiten:

  • Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat: tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde eine zusätzliche Kurzpause von 10 Minuten;
  • Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat: maximal 4 Stunden stehende Tätigkeiten.

Mutterschaftsurlaub

Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin befristet oder unbefristet angestellt ist. Das Schweizer Arbeitsrecht schreibt zwingend vor, dass eine Arbeitnehmerin nach der Niederkunft 8 Wochen lang nicht arbeiten darf. Nach Ablauf der 8-Wochen-Frist kann die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, in der Schweiz sozialversicherte Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs zu entlöhnen, da diese während 98 Tagen nach der Niederkunft Anspruch auf eine staatliche Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80% des regulären Gehalts bis zu einem bestimmten Tageshöchstbetrag (2023: CHF 220) haben. Es ist jedoch nicht unüblich, dass der Arbeitgeber die Differenz von 20% zum regulären Gehalt trägt.

Stillen von Kindern

Stillenden Arbeitnehmerinnen sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die folgende Zeit als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Kündigungsschutz

Nach Schweizer Arbeitsrecht darf ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Eine Kündigung während dieser Sperrfirst ist nichtig.

Fragen?

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