Worum handelt es sich bei der Quellensteuer?

In der Schweiz werden die Einkünfte von Arbeitnehmenden in der Regel im ordentlichen Veranlagungsverfahren basierend auf der vom Arbeitnehmenden eingereichten Steuererklärung besteuert. Eine Ausnahme gilt jedoch für Arbeitnehmende, die der Quellensteuer unterliegen. Bei diesen Arbeitnehmenden muss der Arbeitgeber die Steuern auf die Einkünfte des Arbeitnehmers direkt von den Lohnzahlungen (d.h. an der Quelle) abziehen und diese Quellensteuer periodisch an das zuständige kantonale Steueramt entrichten. Der Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz gilt als Schuldner der steuerbaren Leistung und haftet somit für die Entrichtung der Quellensteuer.

Als Arbeitgeber und somit Schuldner der steuerbaren Leistung qualifiziert sowohl ein formeller Arbeitgeber (Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat), wie auch ein faktischer Arbeitgeber (vom formellen Arbeitgeber abweichende weisungsbefugte Unternehmung, wie z.B. eine Konzerngesellschaft, welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (vorübergehend) schuldet, wobei die Lohnzahlungen weiter vom formellen (ausländischen) Arbeitgeber erfolgen und allenfalls an den Schweizer Einsatzbetrieb weiterbelastet werden). Ob eine faktische Arbeitgeberschaft vorliegt wird im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien und basierend auf den tatsächlich gelebten Verhältnissen geprüft. Beim Personalverleih gilt grundsätzlich der Verleiher als Arbeitgeber.

Welche Arbeitnehmenden werden quellenbesteuert?

Die quellenbesteuerten Arbeitnehmenden lassen sich in zwei verschiedene Kategorien unterteilen:

  1. Arbeitnehmende, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (wie z.B. Grenzgänger und Wochenaufenthalter); und

  2. Arbeitnehmende, die zwar ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent-halt in der Schweiz haben, jedoch über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen (wie z.B. ausländische Arbeitnehmende mit Aus-weis B, Ci oder L) und auch nicht mit einer Person verheiratet sind, die über die Schweizer Staatsbürgerschaft oder eine Niederlassungsbewilli-gung verfügt oder mit einer solchen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.

Zu beachten ist, dass ausländische Arbeitnehmende, die grundsätzlich der Quellenbesteuerung unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden können (obligatorisch oder auf Antrag). Hierfür hat die quellensteuerpflichtige Person die Frist bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu beachten, die einzuhalten ist für (i) das Verlangen des Steuererklärungsformulars bei der Steuerbehörde im Fall der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung und (ii) für das Einreichen des schriftlichen Antrags im Fall der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag. Beispielsweise unterliegen quellenbesteuerte Arbeitnehmende mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr CHF 120'000 erreicht oder übersteigt, oder wenn sie Einkünfte erzielen, die nicht der Quellensteuer unterliegen oder sie über auf Kantonsebene steuerpflichtiges Vermögen verfügen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet.

Welche Einkünfte werden von der Quellensteuer erfasst?

Von der Quellensteuer sind grundsätzlich folgende Einkünfte der Arbeitnehmenden erfasst:

  • Alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkünfte);
  • die Nebeneinkünfte, wie z.B. geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligun-gen und Naturalleistungen;
  • die Ersatzeinkünfte; und
  • die den Arbeitnehmenden aufgrund von Art. 18 Abs. 3 AHVG rückvergü-teten AHV-Beiträge.

Wie berechnet sich die Quellensteuer?

Die Höhe des Quellensteuerabzugs berechnet sich nach dem anwendbaren Ta-rifcode (Tarifcodes A bis Q), der für den jeweiligen Arbeitnehmenden gilt. Der an-wendbare Tarifcode richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeit-nehmenden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Für die Tarifbestimmung relevant sind unter anderem beispielsweise der Zivilstand des Arbeitnehmers, die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers (wie z.B. Unterhalts- und Unterstützungspflicht für Kinder oder Personen im selben Haushalt für deren Unterhalt der Arbeitnehmer zur Hauptsa-che aufkommt, Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte von Ehepartner bzw. eingetragenem Partner) oder die Konfession des Arbeitnehmers (Tarif mit oder ohne Kirchensteuer). Sofern zum Zeitpunkt der Lohnzahlung keine Tarifeinstu-fung vom zuständigen Steueramt vorliegt, hat der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendbaren Tarifcode basierend auf den Informatio-nen des Arbeitnehmers zu seinen persönlichen Verhältnissen festzulegen. 

Die Quellensteuertarife sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die anwendbaren Tarife für eine Steuerperiode werden von den kantonalen Steuerbehörden publiziert.

Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber in Bezug auf die Quellensteuer?

Der Arbeitgeber hat die folgenden Pflichten betreffend die Quellensteuer: 

  • Er ist verpflichtet, die Quellensteuerpflicht abzuklären und muss die Quel-lensteuer beim zuständigen kantonalen Steueramt anmelden sowie Ände-rungen von für die Quellensteuer relevanten Sachverhalten melden. Der zuständige Kanton ist dabei (i) bei Arbeitnehmern mit Wohn-sitz/Aufenthalt in der Schweiz der Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers (ii) bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz der Sitzkan-ton des Arbeitgebers bzw. der Betriebsstättenkanton und (iii) bei Wo-chenaufenthaltern der Wochenaufenthaltskanton;  
  • er muss bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Quellensteuer zurückbehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleis-tungen und Trinkgeldern) die geschuldete Quellensteuer von den Arbeit-nehmenden einfordern;
  • er muss den Arbeitnehmenden eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug ausstellen; und
  • er muss die Quellensteuer periodisch der zuständigen Steuerbehörde ablie-fern, mit ihr über die Quellensteuer abrechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen gewähren.

Wird der Arbeitgeber für die Steuererhebung entschädigt?

Der Arbeitgeber erhält für sein Mitwirken bei der Erhebung der Quellensteuer eine Bezugsprovision im Umfang von 1% bis 2% des erhobenen Quellensteuerbetrages. Ansatz und Modalitäten der Bezugsprovision werden durch die Kantone festge-legt. Gewisse Kantone sehen beispielsweise zur Förderung der Digitalisierung des Steuerwesens vor, dass die Bezugsprovision bei digitaler Abrechnung 2% und bei Papierabrechnung 1% beträgt.

Fragen?

Haben Sie Fragen zur Quellensteuer oder beschäftigen Sie quellenbesteuerte Ar-beitnehmende und wünschen Beratung zu einer konkreten Frage? Kontaktieren Sie unser Arbeitsrechts-Team, wir helfen Ihnen gerne weiter.