Formelle Anforderungen

Allgemein ausgedrückt muss ein Arbeitszeugnis schriftlich, rechtsgültig und fehlerfrei ausgestellt werden.

  • Schriftform: Das Arbeitszeugnis ist in einer durch Text nachweisbaren Form auszustellen und je nach Inhalt als Arbeitsbestätigung, Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis zu bezeichnen. Das Arbeitszeugnis darf keine handschriftlichen Einfügungen oder Streichungen beinhalten.
  • Rechtsgültigkeit: Die Arbeitgeberin (bzw. eine zur Vertretung berechtigten Person) hat das Zeugnis handschriftlich oder mittels anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen und den Ort der Zeugnisausstellung anzugeben. Soweit dieser vom tatsächlichen Arbeitsort abweicht, ist der Arbeitsort im Zeugnistext zu nennen.
  • Sprache: Verfasst wird das Arbeitszeugnis in der am Arbeitsort vorherrschenden Sprache. Entspricht die bei der Arbeit verwendete Sprache nicht derjenigen des Arbeitsorts, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in beiden Sprachen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn in einem internationalen Unternehmen mit Sitz in Zürich Englisch gesprochen wird, während die Amtssprache in Zürich Deutsch ist.

Materielle Anforderungen

Vollzeugnisse müssen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers informieren. Bei Arbeitsbestätigungen genügt es, wenn die Art der Beschäftigung, die konkreten Tätigkeiten und die Dauer des Arbeitsverhältnisses umschrieben sind.

  • Art des Arbeitsverhältnisses: Verlangt wird eine Auflistung der wichtigsten Funktionen und Tätigkeiten, welche für das Arbeitsverhältnis entscheidend waren. Abgestellt wird auf die tatsächlich ausgeübte und nicht auf die vertraglich vereinbarte Arbeitsbeschäftigung.
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Hinsichtlich der Dauer sind sowohl das Beginn- als auch das Enddatum zu nennen. Das Ausstellungsdatum kann vom Enddatum des Arbeitsvertrages abweichen.
  • Leistung und Verhalten: Die Ausführungen zu den Leistungen und zum Verhalten müssen aussagekräftig und detailliert sein, sodass sich eine potenzielle Arbeitgeberin ein zutreffendes Bild über die Eignung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verschaffen kann. Bei der Leistungsbeurteilung soll auf die Qualität und Quantität der Arbeit sowie auf die Arbeitsbereitschaft eingegangen werden, wobei ein branchenüblicher und objektiver Massstab anzuwenden ist. Im Rahmen der Verhaltensbeurteilung stehen die Beziehungen zu anderen Personen im Vordergrund.

Zeugnisgrundsätze

Im Hinblick auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Grundsatz der Wahrheit: Äusserungen bezüglich der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind Angaben, welche objektiv korrekt wiedergegeben werden müssen. Hingegen handelt es sich bei den Aussagen über Leistung und Verhalten um Werturteile, die subjektiv geprägt sind. Das Zeugnis ist wohlwollend und verständlich zu formulieren, um das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu fördern.
  • Grundsatz der Vollständigkeit: Ein qualifiziertes Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, welche für die Gesamtbeurteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers relevant sind.

Prozessuales und Haftung

Im Falle von Streitigkeiten betreffend Arbeitszeugnisse stehen verschiedene Klagearten zur Verfügung:

  • Arbeitnehmer können den Zeugnisanspruch mittels Leistungsklage durchsetzen.
  • Wurde das Zeugnis zwar ausgestellt, aber unrichtig oder unvollständig, können Arbeitnehmer eine Berichtigungsklage erheben.
  • Stellt die Arbeitgeberin innert nützlicher Frist kein oder ein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis aus, so haftet er der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für den daraus entstandenen Schaden (z.B. Erschwerung der Stellensuche für der Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer). Zudem können qualifizierte Zeugnisse, welche unrichtige Angaben enthalten oder wesentliche Vorkommnisse verschweigen, zur Schadenersatzpflicht gegenüber Dritten führen.

Die Arbeitgeberin hat zu beweisen, dass sie den Zeugnisanspruch ordnungsgemäss erfüllt hat und die im Zeugnis genannten Tatsachen richtig sind. Arbeitnehmer haben den Beweis für Tatsachen zu erbringen, die sie geltend machen, um ein besseres Arbeitszeugnis zu erhalten. 

Haben Sie konkrete Fragen im Hinblick auf die Formulierung eines Arbeitszeugnisses oder zeichnet sich eine entsprechende Streitigkeit ab? Kontaktieren Sie unser Arbeitsrechtsteam, wir helfen Ihnen gerne weiter.